Bewerberleitfaden Health: Angewandte Pflegewissenschaften (B.Sc.)

Schritt für Schritt zu Ihrer Bewerbung

Ihre Bewerbung

Health: Angewandte Pflegewissenschaften - Bachelor of Sciences (B.Sc.) In dem Bewerberleitfaden haben wir alle Informationen für Ihre Bewerbung zusammengetragen - Schritt für Schritt.

Bei Fragen siehe bitte Punkt "5. Ansprechpartnerin".

  • Sämtliche Zulassungs- und Ablehnungsbescheide für die Bewerbung um einen Studienplatz, werden ausschließlich elektronisch an Sie versendet – und zwar ab Anfang August.
  • Es ist deshalb unbedingt erforderlich, dass die von Ihnen in der Bewerbung angegebene E-Mail-Adresse während der gesamten Dauer des Bewerbungsverfahrens aktiv ist und von Ihnen in regelmäßigen Abständen auf eingehende Nachrichten kontrolliert wird. Da eine Änderung der E-Mail-Adresse während der Bewerbung nicht möglich ist, prüfen Sie bitte Ihre Angaben sorgfältig.
  • Sie sind ausschließlich selbst dafür verantwortlich, die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Empfang von Nachrichten und Dokumenten während des genannten Zeitraums zu schaffen und durchgehend zu gewährleisten.

1. Zulassungsbedingungen:

Zum Bachelor-Studiengang Health: Angewandte Pflegewissenschaften kann nur zugelassen werden, wer die Hochschulzugangsberechtigung gemäß Artikel 43 bzw. 45 des Bayerischen Hochschulgesetztes nachweist. Die Hochschulzugangsberechtigung wird erworben durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundene Hochschulreife oder der Fachhochschulreife.

Neben den allgemeinen muss folgende besondere Zulassungsvoraussetzung vorliegen: Eine abgeschlossene Ausbildung (Examen) als Alten- oder Gesundheits- und Krankenpfleger/in oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in.

Die Zulassungsordnung finden Sie hier.

1.1 Beruflich Qualifizierte ohne Hochschul-Zugangsberechtigung

  1. Zum Bachelorstudiengang Pflegewissenschaften kann zugelassen werden, wer die durch den Berufsabschluss erworbene allgemeine oder fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nachweist (Artikel 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes). Meister und ihnen Gleichgestellte (z. B. Fachwirte, Abschluss der Fachakademie ohne Ergänzungsprüfung) müssen ein Beratungsgespräch absolvieren. Der Nachweis über das durchgeführte Beratungsgespräch ist Voraussetzung für die Immatrikulation.
  2. Andere beruflich Qualifizierte mit mindestens zweijähriger einschlägiger Berufsausbildung und dreijähriger Berufserfahrung müssen ein Beratungsgespräch und ein Probestudium von zwei Semestern absolvieren. Für eine vorläufige Immatrikulation zum Probestudium ist der Nachweis über das durchgeführte Beratungsgespräch vorzulegen. Nach Bestehen des Probestudiums erfolgt die eigentliche Immatrikulation.

Auf der Grundlage der im Probestudium nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen stellt die Evangelische Hochschule Nürnberg die Studieneignung fest. Hierzu muss die oder der Probestudierende mindestens zwei Drittel erfolgreiche Studien- und Prüfungsleistungen nachweisen, die in der gültigen Studien- und Prüfungsordnung für die ersten beiden Semester des Studiengangs festgelegt sind, dass heißt 27 Leistungspunkte in zwei Semestern.

Wenn von der Hochschule ein „Brückenkurs“ angeboten wird, sollte dieser besucht werden.

Die Beratungsgespräche für Meister und ihnen Gleichgestellte und beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung führt die Studiengangsleitung oder eine von ihr bestellte/-r Vertreter/-in aus dem Kreis der hauptberuflich Lehrenden.

Bitte beachten Sie, dass die Studienplätze für beruflich Qualifizierte jenen Bewerberinnen und Bewerbern vorbehalten sind, die keine allgemeine bzw. fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife vorweisen können. 

1.2 Deutsche Bewerber/-innen mit ausländischen Abschlüssen

Deutsche Bewerber/-innen (Bildungsausländer/-innen) mit ausländischem Schulabschluss bewerben sich wie ausländische Studienbewerber/-innen. 

1.3 Ausländische Bewerber/-innen

Fünf Prozent der Studienplätze sind für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, reserviert.

Die Hochschulzugangsberechtigung muss als Zugangsberechtigung für bayerische Hochschulen anerkannt sein.
Die Evangelische Hochschule Nürnberg verlangt von allen ausländischen Studienbewerber/-innen eine Vorprüfungsdokumentation (VPD) von uni-assist e. V., der Arbeits- und Servicestelle für Internationale Studienbewerbungen. Die VPD setzt einen Antrag voraus. Den Antrag auf VPD für die Evangelische Hochschule Nürnberg finden die ausländischen Studienbewerber/-innen im uni-assist Bewerber-Portal unter uni-assist. Der Antrag ist online auszufüllen und abzusenden.
Zusätzlich zum Online-Antrag ist das ausgedruckte und das persönlich unterschriebene Antragsformular und alle für den Hochschulzugang relevanten Zeugnisse bei uni-assist einzureichen. Alle Zeugnisse müssen in amtlich beglaubigter Kopie und in Papierform eingereicht werden - und zwar sowohl in der Originalsprache als auch in vereidigter Übersetzung.

Nach Überprüfung der vorgelegten internationalen Zeugnisse stellt uni-assist ein Zertifikat zur Bewertung aus, das die ausländischen Studienbewerber/-innen über unser Portal der Online-Bewerbung fristgerecht entsprechend der dortigen Angabe (Ausschlussfrist 25.07.) hochladen müssen.

Für die Bearbeitung durch uni-assist wird ein Entgelt fällig, das die ausländischen Studienbewerber/-innen direkt an uni-assist überweisen müssen. Es ist zu beachten, dass uni-assist bis zu 6 Wochen für die Bearbeitung der Unterlagen ab Posteingang und Zahlung benötigt. Die Unterlagen sollten also möglichst frühzeitig eingereicht werden. Eine VPD der Hochschulzugangsberechtigung ist ganzjährig möglich. 

Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist aber in jedem Fall innerhalb der Bewerbungsfrist bei der Evangelischen Hochschule Nürnberg zu stellen. Mit dem Antrag ist die Aufenthaltsgenehmigung über unser Portal zur Online-Bewerbung fristgerecht hochzuladen. Erfolgt eine Zulassung zum Studium, so ist zudem eine amtlich beglaubigte Aufenthaltsgenehmigung einzusenden. Weiterhin ist eine amtlich beglaubigte Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses an die Hochschule zu übersenden. Informationen hierzu enthält der Zulassungsbescheid.

Zusätzlich ist ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. Anerkannt werden (ausschließlich) diese Nachweise von Deutschprüfungen (siehe Link unten ”mehr"). 

Feststellungsprüfung/Studienkolleg

Wer mit seinen ausländischen Zeugnissen nicht direkt zum Hochschulstudium in Deutschland zugelassen wird, kann an der Feststellungsprüfung des Studienkollegs Coburg teilnehmen. Man legt entweder als externer Teilnehmer nur die Prüfung ab oder bereitet sich ein bis zwei Semester am Studienkolleg Coburg auf die Prüfung vor und legt sie im Anschluss an den Kurs ab. Mit der Feststellungsprüfung erwirbt man gleichzeitig den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse für ein Studium.

Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Nachweis Deutschprüfung):

Bewerberinnen und Bewerber aus dem nicht deutschsprachigen Ausland, deren Vorbildungsnachweise einen direkten Hochschulzugang ermöglichen, müssen außerdem den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbringen. Anerkannt werden (ausschließlich) folgende Nachweise von Deutschprüfungen (siehe Erläuterungen "mehr"):

1.4 Gasthörer/-innen

Gasthörer/-innen werden auf Antrag zeitlich befristet zugelassen. Ein Antrag je Lehrveranstaltung ist notwendig; Prüfungen können nicht abgelegt werden. Über einen Gasthörerstatus kann kein regulärer Studienabschluss erworben werden.

Hier finden Sie die Gebührenordnung der Evangelischen Hochschule Nürnberg.

Für Gasthörer/-innen gelten die Voraussetzungen gemäß Artikel 50 sowie 43 und 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes.

2. Anträge und Fristen

Der Zulassungsantrag muss

  • für das Wintersemester vom 01.05. - 15.06.
  • für das Sommersemester (höheres Fachsemester) vom 01.11. - 15.12.des Vorjahres

in dem von der Evangelischen Hochschule Nürnberg zur Verfügung gestellten online-Verfahren gestellt werden (Ausschlussfrist).

Die Versäumung dieser Frist hat den Ausschluss vom Auswahlverfahren zur Folge. 

Bewerber/-innen, die eine Zulassung erhalten, müssen den Studienplatz innerhalb der im Zulassungsbescheid angegebenen Frist online annehmen. Falls die Annahmeerklärung nicht innerhalb dieser Frist eingeht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.

Die Bewerberin /der Bewerber kann nicht weitere Hochschulen, an denen sie/er hilfsweise zugelassen werden will, in einer Reihenfolge benennen. Ihr/sein Zulassungsantrag wird im Falle der Ablehnung nicht an eine andere Hochschule weitergeleitet. 

2.1 Ausschlussfrist

Bewerber-/innen, die eine Zulassung erhalten, haben innerhalb der angegebenen Frist auf dem der Zulassung beigefügten Formblatt zu erklären, ob sie diesen Studienplatz annehmen. Falls die Annahmeerklärung nicht innerhalb dieser Frist eingeht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.

Hat eine Bewerberin / ein Bewerber aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Ausschlussfrist nicht einhalten können, kann der Zulassungsausschuss ausnahmsweise auch über einen verspätet eingegangenen Antrag entscheiden. 

2.2 Online-Bewerbung und erforderliche Unterlagen

Sonstige Zulassungsvoraussetzungen

1. Deutsche Bewerber/-innen haben in dem Zulassungsantrag ausdrücklich zu erklären, ob sie an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen
   o Nach dem 31. März 1976 als ordentlich Studierende eingeschrieben waren und
   o für welche Zeit ein Studium abgeschlossen haben.
2. Dem Antrag auf Zulassung ist eine Erklärung des Studienbewerbers/der Studienbewerberin beizufügen, in der der kirchliche Charakter der Evangelischen Hochschule Nürnberg für die Dauer der Zugehörigkeit anerkannt wird.

Online-Bewerbung und erforderliche Unterlagen

  1. Schritt: Ausfüllen und Abschicken des Online-Antragsformulars auf Zulassung innerhalb des oben genannten Bewerbungszeitraumes. Sie gelangen hier zur Online-Bewerbung.
  2. Schritt: Hochladen der im dortigen Uploadbereich geforderten Dokumente, dies sind z. B.:
  • Hochschulzugangsberechtigung (HZB)
  • Bei ausländischen Bewerbern: Vorprüfungsdokumentation (VPD) von uni-assist, Deutschkurse, zum Beispiel DSH, Test DaF, Aufenthaltsgenehmigung (Frist: 25.07.). Siehe bitte Punkt "1.3 Ausländische Bewerber" in diesem Bewerberleitfaden
  • Bei beruflicher Qualifikation ohne Hochschulzugangsberechtigung (HZB):Nachweis der Berufsausbildung und dreijährige Berufserfahrung. Wenn Sie zugelassen werden, werden Sie im Zulassungsbescheid aufgefordert, eine beglaubigte Zeugniskopie nachzureichen. Die Frist dafür erfahren Sie im Zulassungsbescheid. Für die Online-Bewerbung genügt zunächst der Upload.Hinweis:

Hinweis: Standard Amtliche Beglaubigung der Zeugnisse o. ä.

(Bitte nur dann in Papierform zusenden, wenn Sie ausdrücklich dazu aufgefordert werden. In der Regel geschieht dies erst nach dem Zulassungsverfahren. Alle Informationen erhalten Sie dann im Zulassungsbescheid.)

Amtliche Beglaubigungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Amtliche Beglaubigungen müssen immer ein Dienstsiegel im Original und eine Originalunterschrift des Beglaubigenden aufweisen. Das Dienstsiegel kann rund oder oval sein und enthält ein Wappen.
  • Beglaubigungen, die nur einen Schriftstempel haben, werden nicht akzeptiert.
  • Amtliche Beglaubigungen müssen einen Vermerk enthalten, der bescheinigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk).
  • Besteht die Kopie aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter übereinander gelegt, geheftet und so gesiegelt sind, dass auf jeder Seite en Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint. 
  • Bei einer notariellen Beglaubigung (Schnur und Siegelmarke) genügt der Beglaubigungsvermerk auf nur einer Seite der Kopie oder Abschrift.

Wer darf amtlich beglaubigen:

  • Die Schulen und Hochschulen dürfen die durch sie ausgestellten Dokumenten beglaubigen.
  • Amtlich beglaubigen kann jede Behörde und sonstige öffentlichen Stellen, die ein Dienstsiegel führen. Das sind z. B. Gemeindeverwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden (z. B. Ortsbürgermeister, Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen, Bürgerämter, Ratshäuser, Kreisverwaltungen)
  • Außerdem Gerichte und Notare.
  • Öffentlich-rechtlich organisierten Kirchen.

Nicht anerkannt werden Beglaubigungen z. B. von

  • Rechtsanwälten
  • Vereinen
  • Wirtschaftsprüfern, Buchprüfern, Sachverständigen, Gutachtern
  • Krankenkassen

Nicht frist- und formgerecht gestellte Zulassungsanträge werden nicht berücksichtigt.

Hinweis:
Einschreiben haben erfahrungsgemäß eine längere Postlaufzeit, die mehrere Tage dauern kann und mitgerechnet werden sollte. 
Achten Sie bitte darauf, dass Ihre Postsendung ausreichend frankiert wird. Unterfrankierte Unterlagen können leider nicht angenommen werden und gehen zurück an den Absender. 
Aufgrund der zahlreichen Postsendungen, die täglich bei uns postalisch eingehen, können wir Ihnen den Eingang Ihrer Sendung nicht bestätigen. 

Tipp: Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Ihre Unterlagen auch tatsächlich bei uns eingegangen sind, empfehlen wir Ihnen, eine ausreichend frankierte und an Sie selbst adressierte Postkarte beizufügen. Sobald Ihre Postsendung geöffnet wird, erhalten Sie die Postkarte zurück. Nach Eingang des Antrages wird Ihnen diese Karte abgestempelt zurückgeschickt. Von Rückfragen bitten wir abzusehen.
Bitte schicken Sie keine Dokumente im Original, sondern nur amtlich beglaubigte Kopien. Die Unterlagen verbleiben zunächst bei der Hochschule und werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet, sofern Sie diese nicht bis spätestens 2 Wochen nach Semesterbeginn am Info-Punkt der Evangelischen Hochschule Nürnberg (EVHN) abgeholt haben. 

3. Zulassungsverfahren

Zulassungsausschuss

  1. Die Studiengangsleitung bildet einen Zulassungsausschuss.
  2. Der Zulassungsausschuss besteht aus der Studiengangsleitung, einer Professorin/einem Professor und einer/einem Studierenden. Eine Mitarbeiterin aus der Verwaltung kann beratend eingeladen werden.
  3. Der Zulassungsausschuss entscheidet über Bewerbungen, die nach § 5  fraglich sind und über Sonderfälle nach § 5 der Zulassungsordnung.
  4. Die Entscheidungen im Zulassungsausschuss werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

Zulassungskriterien
Für besondere Fälle können bis zu 40 von 100 der Zulassungen in Anspruch genommen werden, sofern entsprechende Bewerbungen vorliegen. Das entspricht maximal 40% Zulassungen.
Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind folgende Vomhundertsätze der zur Verfügung stehenden Studienpätze vorweg abzuziehen (Vorabquoten):

  1.  Ausländische Bewerber/-innen 5 %
  2. Bewerber/-innen, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Zweitstudium) 5 %
  3. Qualifizierte Berufstätige 20 % (Beratungsgespräch und Probestudium)

Nach Abzug der Vorabquoten-Studienplätze werden folgende Vomhundertsätze der zur Verfügung stehenden Studienplätze wie folgt vergeben:

  1. 90 v. H. nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und der erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung im Sinne von § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Health: Angewandte Pflegewissenschaften vom 07.08.2013 in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 5 v. H. nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit) und
  3. 5 v. H. für Bewerber/-innen, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Sind mehr Bewerber/-innen vorhanden als Studienplätze zur Verfügung stehen, kann der Zulassungsausschuss die Bewerber/-innen zu einem Bewerbungsgespräch einladen.

Wechsel des Studiengangs innerhalb der Studiengänge Gesundheit und Pflege

  1. Der Wechsel von einem Gesundheits- und Pflegestudiengang in einen anderen ist grundsätzlich möglich.
  2. Der Wechsel muss von der Studierenden/dem Studierenden schriftlich zu Beginn des darauf folgenden Semesters beantragt werden.
  3. Die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen erfolgt auf der Grundlage der jeweils gültigen Studien- und Prüfungsordnung.

3.1 Bescheid und Nachrückverfahren

  1. Die EVHN benachrichtigt unverzüglich die Bewerber/-innen von der Entscheidung des Zulassungsausschusses über die Anträge.
  2. Im Zulassungsbescheid wird der/dem Bewerber/-in eine Frist gesetzt, innerhalb derer der/sie die Annahme des Studienplatzes online erklären soll (Annahmefrist). Die Frist muss mindestens acht Tage nach Versendung des Zulassungsbescheides liegen. Gibt die/der Bewerber/-in bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Annahmeerklärung ab, so wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Die Frist ist Ausschlussfrist.
  3. Die Immatrikulation: Nachdem der Bewerber/die Bewerberin den Studienplatz online angenommen hat, wird die Immatrikulation von der Hochschule automatisch (ab Mitte September) vorgenommen, sofern er/sie alle noch ausstehenden Informationen und Unterlagen nachgereicht hat. Die Immatrikulationsbestätig wird dann online bereitgestellt.
  4. Bewerbern/-innen, denen kein Studienplatz zugewiesen werden kann, wird ein Ablehnungsbescheid erteilt. Der Ablehnungsbescheid muss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden.
  5. Werden nach Ablauf der Immatrikulationsfrist Studienplätze frei, werden diese Studienplätze nach dem Qualifikationsverfahren vergeben. Die Vergabe freigewordener Studienplätze ist nur innerhalb sechs Wochen nach Semesterbeginn zulässig.
  6. Das Zulassungsverfahren ist abgeschlossen, wenn alle verfügbaren Studienplätze zugewiesen und durch Einschreibung besetzt sind.

Hinweis
Die Zulassungsbescheide des Hauptverfahrens werden ca. ab Anfang August online verschickt. Aufgrund der Nachrückverfahren kann sich das Zulassungsverfahren bis in den September (Ende) hinein hinziehen. Sollten Sie im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden können, so erhalten Sie eine Absage.

3.2 Krankenversicherung

Merkblatt (bitte "mehr" anklicken)

4. Immatrikulation

anzunehmen. Falls die Annahmeerklärung nicht innerhalb dieser Frist eingeht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. 

Die ordnungsgemäße Immatrikulation beinhaltet das Hochladen eines Passbildes und das Hochladen der Kontodaten (Erteilung eines SEPA-Mandates) für die Abbuchung des Studentenwerksbeitrages in Höhe von derzeit 52,00 € und den Beitrag des VGN-Basistickets. Die für Sie geltenden Beträge werden Ihnen bei der Erteilung des SEPA-Mandates angezeigt.

Die Immatrikulation wird mit Beginn des Semesters wirksam. Die/Der Studierende erhält als Bestätigung der Immatrikulation einen Studierendenausweis und die Immatrikulationsbescheinigungen wird zum Download im Studierenden-Portal bereitgestellt. Den Hinweise hierzu erhalten Sie per Email.

Nach Eingang der Gebühren ist die Immatrikulation mit Beginn des Semesters wirksam.

5. Ansprechpartnerin

Evangelische Hochschule Nürnberg

Studienbüro

Simone Meißner

Tel. 0911 27253-881

E-Mail sekretariat.gp@evhn.de