Beiträge & Stipendien

Deutschlandstipendium an der EVHN zum Wintersemester 2012/2013

Der Bewerbungszeitraum für das Deutschlandstipendium 2012/2013 ist im Wintersemester 2012/2013. Details zur Bewerbungsphase folgen.
Zur Information finden Sie hier die die Ausschreibungsunterlagen 2011 und die allgemeine Richtlinie der EVHN zur Vergabe von Deutschlandstipendien. 


Aktuelle Förderer: Evangelische Kreditgenossenschaft eG, Bruderhilfe Pax Familienfürsorge. Vielen Dank.
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Attraktive Konditionen, flexible Laufzeit und einfache Beantragung. Weitere Informationen sowie das Formular zur Beantragung erhalten Sie hier.



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Texte und Materialien können Sie hier herunterladen.

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Studienbeiträge / Befreiungen

AKTUELLES - WICHTIG

Frau Beck, Verwaltungsstelle Studienbeiträge, beantwortet Ihnen gerne Ihre Fragen:
Dienstag bis Donnerstag von 9:30 - 12:30 Uhr, 
2. Stock Raum V 2.27, Tel. 0911 / 272 53 711, christel.beck@evhn.de


1. Befreiung von der Studienbeitragspflicht für das Sommersemester 2012

Rückmelder

Wenn Sie bis 31.01.2012 eingehend einen Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht für das SoSe 2012 bei der Verwaltungsstelle Studienbeiträge einreichen, kann in der Regel noch eine vorläufige Befreiung ausgesprochen werden. Dann werden am Einzugstermin 01.03.2012 nur 42,00 € abgebucht.


2. Verzicht auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht für das SoSe 2012

Rückmelder
Wenn bei der Verwaltungsstelle Studienbeiträge bis 31.01.2012 kein Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht vorliegt, wird am 01.03.2012 der Gesamtbeitrag für das SoSe 2012 in Höhe von 392,00 € abgebucht.
Befreiungsanträge können noch nach dem Einzug bis spätestens 15.04.2012 eingehend gestellt werden. Achtung: Der 15.04. ist eine Ausschlußfrist. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.


3. Anträge können auch ohne notwendige Nachweise gestellt werden.
Es wird dann eine Nachfrist festgelegt, in der die Belege vorzulegen sind.




Studienbeiträge verbessern die Studienbedingungen

An der Evangelischen Hochschule Nürnberg werden seit dem Wintersemester 07/08 Studienbeiträge erhoben. Bei der Einführung der Studienbeiträge wurden die spezifischen Rahmenbedingungen einer evangelischen Bildungseinrichtung berücksichtigt. Zu den ganzheitlichen Aspekten eines evangelischen Bildungsverständnisses gehört es auch, die individuellen Lebenssituation der Studierenden zu beachten.

Im Hinblick auf die zusätzlichen finanziellen Belastungen durch die Einführung von Studienbeiträgen für die Studierenden und deren Familien wurde ein Studienbeitragsmodell entwickelt, das Niemandem aus finanziellen Gründen das Studium unmöglich macht.

Die besondere Verantwortung einer kirchlichen Hochschule haben wir durch die Gestaltung der Befreiungstatbestände für die Studienbeiträge deutlich gemacht. Über die Verwendung der Mittel bestimmen die Studierenden in einem paritätisch besetzten Ausschuss mit.


Stipendien
Alles über Stipendien finden Sie unter www.stipendiumplus.de.












Fragen und Antworten zu den Studienbeiträgen

Info zu den Studienbeiträgen
 
1. Wie hoch ist der aktuelle Studienbeitrag?
Der Studienbeitrag wurde ab dem Wintersemester 2009/2010 von 450,00 € auf 350,00 € je Semester gesenkt.

2. Wo finde ich Informationen über die Studienbeiträge, Vordrucke und Formulare?
Im Internet: www.evhn.de/srv_bs.html
Im Intranet: Rubrik „Service für Studenten/Beiträge und Stipendien“

3. Welche Befreiungsgründe gibt es?
Befreiungsgründe finden Sie im Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht (Alle Möglichkeiten). Nicht alle Möglichkeiten werden nachstehend angesprochen. Bitte prüfen Sie Ihre Möglichkeiten anhand des Antrages Alle Möglichkeiten bzw. nutzen Sie die Sprechzeiten der Verwaltungsstelle Studienbeiträge (Frau Beck).

4. Ich beabsichtige einen Antrag auf Befreiung der Studienbeiträge zu stellen. Wann soll ich dies machen?
Befreiungsanträge haben aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zahlungspflicht, wenn sie bis 3 Wochen vor dem jeweiligen Abbuchungstermin eingehen.
Späteste Antragstellung: Achtung hier kann es demnächst zu einer Änderung  kommen. - Vorverlegung zum 31.08. geplant - Zur Zeit noch geltend: Der Antrag ist bis spätestens 31.10. (für das Wintersemester) bzw. 15.04. (für das Sommersemester) einzureichen. Anträge, die nach diesem Termin eingehen, werden für das laufende Semester nicht mehr anerkannt.
Ausnahme: Befreiungen wegen Abgabe der Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit.

5. Ich habe meine Prüfungen erfolgreich absolviert. Es fehlt mir lediglich noch die Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit. Muss ich trotzdem Studienbeiträge bezahlen?
Wenn Sie Ihre Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit bis spätestens 30.11. bzw. 15.05. abgeben, können Sie für das Abgabe-Semester befreit werden. Der Antrag auf Befreiung muss spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe der Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit gestellt sein.

6. Muss ich Studienbeiträge zahlen, wenn bereits für ein weiteres unterhaltspflichtiges Kind in meiner Familie Beiträge gezahlt werden?
Nein. Wenn Ihre Unterhaltsverpflichteten (i.d.R. die Eltern) bereits für ein unterhaltspflichtiges Mitglied der Familie Studienbeiträge an unserer oder einer anderen Hochschule zahlen, werden Sie von der Beitragspflicht auf Antrag befreit. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Die Studienbeitragspflicht kann aufleben, wenn beispielsweise auf Grund von Beurlaubung oder Praxissemester das andere Familienmitglied für einen gewissen Zeitraum befreit wird.

7. Ich bin im Praxissemester. Muss ich trotzdem Studiengebühren bezahlen?
Nein. Im Regelfall sind Sie durch den Lastschrifteinzug des Studentenwerksbeitrages (derzeit € 42,00) ordnungsgemäß zurückgemeldet. Antragstellung ist nicht erforderlich.

8. Ich habe ein oder mehrere eigene Kinder. Werden mir die Studienbeiträge erlassen?

Eigene Kinder begründen grundsätzlich keinen Befreiungstatbestand. Sind Ihre in Ihrem Haushalt lebenden Kinder minderjährig, unverheiratet und beziehen Sozialgeld nach dem SGB II oder Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung nach dem SGB XII, so können Sie auf Antrag von der Studienbeitragspflicht befreit werden.

9. Ich habe ein genehmigtes Urlaubssemester. Muss ich trotzdem Studiengebühren bezahlen?
Nein. Im Regelfall sind Sie durch den Lastschrifteinzug des Studentenwerksbeitrages (derzeit € 42,00) ordnungsgemäß zurückgemeldet. Antragstellung ist nicht erforderlich.

10. Was sind die Kriterien der „sozialen Härte“?
Die Kriterien sind in den Richtlinien zu den Studienbeitragsbefreiungen (StuBR) veröffentlicht.
Im Internet: www.evhn.de/srv_bs.html
Im Intranet: Rubrik „Service für Studenten/Beiträge und Stipendien“

11. Ich bekomme ein Stipendium. Werden mir die Studienbeiträge erlassen?

Die Gewährung eines einkommensabhängigen Stipendiums, das über das Büchergeld hinausgeht, ist ein Befreiungsgrund. Ein Antrag auf Befreiung sollte deshalb auf jeden Fall gestellt werden.

12. Meine Eltern haben noch mindestens zwei Kinder, für die sie kindergeldberechtigt sind. Werden mir die Studienbeiträge erlassen?
Bei Ihren Eltern kindergeldberechtigte Kinder begründen grundsätzlich keinen Befreiungstatbestand.

13. Ich bekomme kein BAföG mehr, da ich

a) die zulässige Zahl der förderfähigen Semester überschritten habe oder
b) den Studiengang gewechselt habe bzw. ein Zweitstudium absolviere oder
c) die Altersgrenze überschritten habe oder
d) bereits eine Berufsausbildung habe oder
e) eine ausländische Staatsbürgerschaft habe.
Werde ich trotzdem von der Pflicht der Studienbeitragszahlung befreit?
Sie müssen beim Studentenwerk einen Antrag auf eine BAföG-Probeberechnung stellen. Wenn sich dann in der Probeberechnung ein positiver Satz errechnet, können Sie von der Beitragspflicht befreit werden.
Achtung: Rechtzeitig innerhalb der Fristen einen Befreiungsantrag stellen.

14. Ich bin schwerbehindert (Grad der Behinderung 50% oder mehr).
Sie können auf Antrag befreit werden für die Zeit Ihrer Behinderung.

15. Ich bin von der Studienbeitragspflicht befreit. Die Voraussetzungen für die Befreiung sind im Laufe des Semesters weggefallen. Wann muss ich dies der EVHN mitteilen?
Unverzüglich. Das Verschweigen von veränderten Bedingungen, die eine Beitragspflicht begründen, ist ein Straftatbestand!

16. Ich erhalte BAföG und bin deshalb von der Studienbeitragspflicht befreit. Muss ich jedes Semester einen Antrag auf Befreiung stellen?
Es muss immer für das zu befreiende Semester ein BAföG-Bescheid vorliegen, der den zu befreienden Zeitraum beinhaltet. Nur dann kann auch ohne Antrag eine Befreiung erteilt werden. Wenn bis 3 Wochen vor dem Einzugstermin kein BAföG-Bescheid für den zu befreienden Zeitraum vorliegt, kann auch keine Befreiung (ohne Antrag) erteilt werden.
Ausnahme: Sie haben noch keinen aktuellen BAföG-Bescheid, stellen aber bis 3 Wochen vor dem Einzugstermin einen Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht. Der BAföG-Bescheid kann dann nachgereicht werden (Terminsetzung im Bewilligungsschreiben beachten). Ansonsten wird der Beitrag eingezogen und erst nach Vorliegen des BAföG-Bescheides zurückgezahlt (rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt).

17. Ich muss Studienbeiträge bezahlen. Kann ich diese auch in Raten bezahlen?

Grundsätzlich nicht. Die Studienbeiträge sind in einer Summe zu zahlen.

18. Ich muss Studienbeiträge bezahlen. Kann ich einen Studienbeitragskredit aufnehmen?
Einen Studienbeitragskredit können nur Studierende einer staatlichen Hochschule in Bayern aufnehmen. Die EVHN beteiligt sich nicht am sogenannten „Sicherungsfonds“, in den 3% (früher 10%) der Studienbeiträge als „Ausfall-bürgschaft“, zur Zinssubventionierung und für allgemeine Verwaltungskosten der Darlehensgewährung gezahlt werden müssen.

19. Ich muss Studienbeiträge bezahlen. Habe ich die Möglichkeit, sonstige zinsgünstige Darlehen zu erhalten?
Zwischenzeitlich gibt es zahlreiche Angebote von Sparkassen, Genossenschaftsbanken und privaten Kreditinstituten für ein Studiendarlehen. Die Kreditkonditionen sind mit dem Studienbeitragskredit vergleichbar. Informationen müssen direkt von den Banken eingeholt werden.

20. Ich muss Studienbeiträge bezahlen. Gibt es an der EVHN Stipendien, die mich finanziell unterstützen?
Derzeit gibt es keine EVHN-eigenen Stipendien zur Unterstützung der beitragspflichtigen Studierenden. Wir sind derzeit dabei, im Rahmen von Gesprächen mit Einrichtungen und Unternehmen ein Stipendiensystem aufzubauen. Nähere Einzelheiten hierzu werden rechtzeitig hochschulöffentlich bekanntgegeben.

21. Ich bin ehrenamtlich in Kirche, Verein, Verband oder einem anerkannten Dienst tätig. Kann ich von der Studienbeitragspflicht entbunden werden?

Nein. Eine entsprechende Regelung wurde an unserer Hochschule bisher nicht verabschiedet, deshalb ist dieser Befreiungsgrund nicht anwendbar.

22. Ich habe im Rahmen meiner Erstimmatrikulation Studienbeiträge gezahlt. Nunmehr setze ich mein Studium aus verschiedenen Gründen nicht fort. Können mir die Studienbeiträge zurückerstattet werden?
Auf Antrag können Sie den Studienbeitrag zurückbekommen, wenn Sie innerhalb von 2 Monaten nach Semesterbeginn die Rücknahme der Immatrikulation oder die Exmatrikulation für das laufende Semester beantragen.
Achtung: Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von 4 Wochen nach Rücknahme der Immatrikulation oder der Exmatrikulation gestellt sein.


Stand 29.11.2011



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