Zulassungsvoraussetzung:
Qualifikationsvoraussetzungen für die Aufnahme des Studiums sind ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium, mit einer Durchschnittsnote von mindestens 2,3 und eine mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit nach Abschluss des Hochschulstudiums. Dass nur geeignete Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, wird sichergestellt durch die Zulassungsordnung (§2I, II) in der jeweils geltenden Fassung.
Eine einschlägige Berufstätigkeit liegt vor, wenn mindestens 40% der beruflichen Tätigkeit in einem Tätigkeitsfeld der Sozialen Arbeit absolviert worden ist. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission.