- Zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit kann zugelassen werden, wer die Hochschulzugangsberechtigung gemäß Artikel 43 bzw. 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes nachweist. Die Hochschulzugangsberechtigung wird erworben durch das Zeugnis der allgemeinen, fachgebundenen Hochschulreife oder Fachhochschulreife.
- Bewerber/-innen ohne fachpraktische Ausbildung (z.B. Abiturienten/-innen) müssen vor Studienbeginn ein sechswöchiges fachrichtungsbezogenes Vorpraktikum absolviert haben. Dies gilt nicht für Absolventen/-innen der Fachoberschule Sozialwesen und Bewerber/-innen, die bereits eine einschlägige Berufsausbildung absolviert haben.
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- Zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit kann zugelassen werden, wer die durch den Berufsabschluss erworbene allgemeine oder fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nachweist (Artikel 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes). Meister und ihnen Gleichgestellte (z.B. Fachwirte, Abschluss der Fachakademie ohne Ergänzungsprüfung) müssen ein Beratungsgespräch absolvieren. Der Nachweis über das durchgeführte Beratungsgespräch ist Voraussetzung für die Immatrikulation.
- Andere beruflich Qualifizierte mit mindestens zweijähriger einschlägiger Berufsausbildung und dreijähriger Berufserfahrung müssen ein Beratungsgespräch und ein Probestudium von zwei Semestern absolvieren. Für eine vorläufige Immatrikulation zum Probestudium ist der Nachweis über das durchgeführte Beratungsgespräch vorzulegen. Nach Bestehen des Probestudiums erfolgt die eigentliche Immatrikulation.
Auf der Grundlage der im Probestudium nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen stellt die Evangelische Hochschule die Studieneignung fest. Hierzu muss die oder der Probestudierende mindestens zwei Drittel erfolgreiche Studien- und Prüfungsleistungen nachweisen, die in der gültigen Studien- und Prüfungsordnung für die ersten beiden Semester des Studiengangs festgelegt sind, dass heißt 40 Leistungspunkte in zwei Semestern.
Wenn von der Hochschule ein „Brückenkurs“ angeboten wird, sollte dieser besucht werden.
Die Beratungsgespräche für Meister und ihnen Gleichgestellte und beruflich besonders Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung führt die Studiengangsleitung oder eine von ihr bestellte/-r Vertreter/-in aus dem Kreis der hauptberuflich Lehrenden.
Deutsche Bewerber/-innen (Bildungsausländer) mit ausländischem Schulabschluss, bewerben sich wie ausländische Studienbewerber/-innen.
Drei Prozent der Studienplätze (drei Studienplätze) sind für die Zulassung von Ausländern/-innen(Ausländerquote) reserviert.
Im Rahmen dieser Quote können ausländische Bewerber/-innen aus Staaten zugelassen werden, welche nicht Mitglied der EU sind sowie Staatenlose. Als Ausländer/-in gelten Bewerber/-innen aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind.
EU-Bürger/-innen gelten im Zulassungsverfahren als Inländer/-innen. Die Bewerber/-innen können ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland oder in der Bundesrepublik Deutschlanderworben haben.
Das Zeugnis muss jedoch als Zugangsberechtigung für bayerische Fachhochschulen anerkannt sein.Zusätzlich ist ein Nachweis über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erbringen.
(Beschluss der Kultusministerkonferenz/KMK vom 15.04.1994)
Alle ausländischen Studienbewerber/-innen müssen ihre Zeugnisse durch die
Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern Pündterplatz 5, 80803 München, Tel.(089/38 38 49-0) überprüfen und eine Gesamtnotenbescheinigung erstellen lassen. Dies gilt nicht bei Bewerbern/-innen, die die Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben oder einen Bescheid und eine Gesamtnotenbescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern, Pündterplatz 5, 80803 München, über die Anerkennung des ausländischen Zeugnisses als Hochschulreife besitzen.
Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist aber in jedem Fall innerhalb der Anmeldefrist bei der Evangelischen Hochschule Nürnberg zu stellen. Dem Antrag ist unbedingt eine Aufenthaltsbescheinigung beizufügen. Der Bescheid des Studienkollegs über die Anerkennung eines ausländischen Vorbildungsnachweises als Qualifikation für ein Studium an Hochschulen ist bis spätestens 29. Juli nachzureichen (Ausschlussfrist!).
Gasthörer/-innen werden auf Antrag an die Dekanin/den Dekan zeitlich befristet zugelassen. Ein Antrag je Lehrveranstaltung ist notwendig; Prüfungen können nicht abgelegt werden. Über einen Gasthörerstatus kann kein regulärer Studienabschluss erworben werden.
Für Gasthörer/-innen gelten die Voraussetzungen gemäß Artikel 50 sowie 43 und 45 des
Bayerischen Hochschulgesetzes.
Der Zulassungsantrag ist in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juni für das Wintersemester zu stellen. Der Nachweis des Vorpraktikums ist spätestens bis zum Tag der Einschreibung einzureichen. Vorbildungsnachweise, Zeugnisse sowie Nachweise im Falle eines „Quotenantrages“. (Kirche, Härte).
Bewerber/-innen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung erst nach dem Anmeldetermin erhalten, müssen diese spätestens bis 29. Juli (Poststempel ist entscheidend) nachreichen. Die Versäumung dieser Frist hat den Ausschluss vom Auswahlverfahren zur Folge.
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Bewerber/-innen, die eine Zulassung erhalten, haben innerhalb der angegebenen Frist auf dem der Zulassung beigefügten Formblatt zu erklären, ob sie diesen Studienplatz annehmen. Falls die Annahmeerklärung nicht innerhalb dieser Frist eingeht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
- Schritt: Ausfüllen und Abschicken des Online-Antragsformulares auf Zulassung innerhalb des oben genannten Bewerbungszeitraumes. Sie gelangen hier zur Online-Bewerbung.
- Schritt: Ausdrucken und Unterschreiben des Online-Antrags
- Schritt: Beifügen der notwendigen Dokumente:
- Hochschulzugangsberechtigung
- Nachweis der Berufsausbildung, ggf. Nachweis Abschluss staatlich anerkannte/-r Erzieher/-in
- Nachweis Fort- und Weiterbildung
- Nachweis Berufsjahre
- Nachweis Vorpraktikum
- ggf. Nachweis für absolvierte Deutschkurse
- Unterschriebenes Antragsformular der Online-Bewerbung
- Tabellarischer Lebenslauf
- Nachweis der Fachhochschulzugangsberechtigung in amtlich oder notariell beglaubigter Ablichtung oder Abschrift (ggf. mit Anerkennung des Zeugnisses)
- Bewerbungsschreiben mit Begründung der Studienwahl
- Bei ausländischen Bewerbern/-innen: Aufenthaltsgenehmigung
- Bescheinigung über die Ableistung der Wehrpflicht- oder des Ersatzdienstes, eines Sozialen Jahres oder Entwicklungshelfertätigkeit.
- Bescheinigungen über berufliche Tätigkeiten (Arbeitszeugnisse, Arbeitsverträge)
- Quote ‚Sonderanträge’: Begründung und entsprechende Nachweise
- Quote ‚Zweitstudium’: Begründung für das beantragte Studium und Zeugnis des Erststudiums
- Quote ‚Besonderes Engagement im diakonischen Bereich’: Nachweis
- Quote ,kirchliche Mitarbeit mit deutlich erkennbaren Engagement; bitte ausschließlich über dieses Formular; Anträge in anderer Form können nicht angenommen werden.
- Verwenden Sie keine Bewerbungsmappen, sondern ggf. Klarsichtfolien.
- Schritt: Absenden der Bewerbungsunterlagen per Post an:
Evangelische Hochschule Nürnberg
Fakultät für Sozialwissenschaften
Bärenschanzstr. 4
90429 Nürnberg
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Der Zulassungsausschuss entscheidet im Rahmen des Zulassungsverfahrens über die Reihenfolge der Bewerber/-innen.
Es können maximal 85 Bewerber/-innen pro Studienjahr im Studiengang Soziale Arbeit zugelassen werden. Anfragen über Zulassungsaussichten können nicht beantwortet werden, da sich die Grenzwerte der Zulassungsquoten für jedes Zulassungsverfahren neu errechnen.
Gemäß § 8 der Zulassungsordnung werden die 85 Studienplätze (100 %) folgendermaßen verteilt:
- 10 % (8 Studienplätze) für Bewerber/-innen mit einem besonderen diakonischen Hintergrund und kirchlichem Engagement „Kirchenquote“ (Antrag im Downloadbereich)
- 10 % (8 Studienplätze) für Sonderanträge (Härtefall, Nachteilsausgleich)
- 3 %..(3 Studienplätze) für Bewerber/-innen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
- 3 % (3 Studienplätze) für Bewerber/-innen, die bereits studiert haben, „Zweitstudienquote“
- 5% (4 Studienplätze) für beruflich Qualifizierte (Meister, ihnen Gleichgestellte und andere beruflich Qualifizierte mit zweijähriger Ausbildung und dreijähriger Berufstätigkeit in einem fachlich verwandten Bereich. Bitte beachten: Bis zum 14.3.2015 werden 10 % der Studienplätze (8 Studienplätze) für beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung vergeben und 59 % der Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation vergeben (siehe unten).
- 64% (54 Studienplätze) nach dem Grad der Qualifikation, davon 59 % (50 Studienplätze) nach dem Numerus clausus und 5 % (4 Studienplätze) nach Wartezeit unter Berücksichtigung des Grades ihrer Qualifikation. Der Numerus Clausus (NC) ist jedes Jahr anders und kann nicht voraus berechnet werden. Er ergibt sich aus der Anzahl der Bewerbungen und steht erst nach Abschluss des Zulassungsverfahrens fest. In den vergangenen Jahren lag der NC für den Studiengang Soziale Arbeit zwischen 2,0 und 2,4 (Stand: 1/2011).
Bitte beachten: - Erhöhung der Zulassungsquote für beruflich Qualifizierte im Studiengang Soziale Arbeit bis 14.3.2015: Die Fakultät für Sozialwissenschaften hat am 1.2.2012 eine Erhöhung der Zulassungsquote für beruflich Qualifizierte von 5 auf 10 Prozent beschlossen. Es werden nun bis zu acht Studienplätze (statt bisher vier) für beruflich Qualifizierte vergeben. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 14.3.2015. Beruflich Qualifizierte (Meister, ihnen Gleichgestellte und andere beruflich Qualifizierte mit 2jähriger Ausbildung und 3jähriger Berufstätigkeit in einem fachlich verwandten Bereich), die ein Studium der Sozialen Arbeit aufnehmen wollen, werden ausdrücklich aufgefordert, sich um einen Studienplatz zu bewerben. Die Fakultät für Sozialwissenschaften will solche Bewerberinnen und Bewerber bei der Beantragung eines Studienplatzes intensiv beraten und – nach einer erfolgten Zulassung – in besonderer Weise fördern und unterstützen.
Eine Auswahl findet nur unter den Bewerber/-innen statt, die sich bei der Evangelischen Hochschule Nürnberg beworben haben. Der Zulassungsantrag wird im Fall der Ablehnung nicht an eine andere Hochschule weitergeleitet.
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- Die Fakultät benachrichtigt durch den/die Vorsitzende/-n des Zulassungsausschusses unverzüglich die Bewerber/-innen von der Entscheidung über die Anträge. Der Zulassungsbescheid soll mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden.
- Im Zulassungsbescheid wird der/dem Bewerber/-in eine Frist bestimmt innerhalb derer der/sie die Annahme des Studienplatzes schriftlich erklären soll (Annahmefrist). Die Frist muss mindestens acht Tage nach Versendung des Zulassungsbescheides liegen. Gibt die/der Bewerber/-in bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Annahmeerklärung ab, so wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.
- Im Zulassungsbescheid wird der/dem Bewerber/-in eine Frist bestimmt innerhalb derer sie/er sich an der Evangelischen Hochschule Nürnberg einschreiben soll (Immatrikulationsfrist). Nach Ablauf der Immatrikulationsfrist wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 sind Ausschlussfristen.
- Bewerbern/-innen, denen kein Studienplatz zugewiesen werden kann, wird ein Ablehnungsbescheid erteilt. Der Ablehnungsbescheid muss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden.
- Werden nach Ablauf der Immatrikulationsfrist Studienplätze frei, werden diese Studienplätze nach dem Qualifikationsverfahren vergeben. Die Vergabe freigewordener Studienplätze ist nur innerhalb sechs Wochen nach Semesterbeginn zulässig.
- Das Zulassungsverfahren ist abgeschlossen, wenn alle verfügbaren Studienplätze zugewiesen und durch Einschreibung besetzt sind.
- Sie sind bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert:
- Gehen Sie zu Ihrer Krankenkasse.
- Dort erhalten Sie eine Versicherungsbescheinigung zur Einschreibung.
- Die Familienversicherung ist möglich bis zum 25. Lebensjahr, sofern gewisse Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Bei Männern kann unter Umständen noch um die Zeit des abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes verlängert werden.
- Sie sind selbst bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwilliges Mitglied oder über ein Beschäftigungsverhältnis versichert:
- Sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse, ob eine studentische Versicherung möglich ist.
- Diese Versicherung ist möglich bis zum 30. Lebensjahr oder bis zu einer Beschäftigungsdauer von nicht mehr als 20 Wochenstunden.
- Sie erhalten auch hier eine Versicherungsbescheinigung zur Einschreibung
- Sie sind bei einer privaten Krankenversicherung über Ihre Eltern oder selbst versichert:
Hier haben Sie zwei Möglichkeiten: - Sie können sich ab Studienbeginn bei einer gesetzlichen Krankenkasse als Student/-in versichern.
» Sprechen Sie einfach mit der Krankenkasse Ihrer Wahl, diese stellt Ihnen dann eine Versicherungsbescheinigung aus. - Sie müssen sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht als Student/-in zu Gunsten Ihrer privaten Versicherung befreien lassen
» Gehen Sie zu der letzten Krankenkasse, bei der Sie gesetzlich versichert waren, Nachweis muss vorgelegt werden.
» Diese erledigt alle nötigen Formalitäten mit Ihnen zusammen und stellt Ihnen dann eine Versicherungsbescheinigung sowie Ihren Befreiungsbescheid aus.
» Aber Achtung! Diese Befreiung kann nicht widerrufen werden! Informieren Sie sich also unbedingt bei einer gesetzlichen Krankenkasse!
Bewerber/-innen, die eine Zulassung erhalten, haben innerhalb der angegebenen Frist auf dem der Zulassung beigefügten Formblatt zu erklären, ob sie diesen Studienplatz annehmen. Falls die Annahmeerklärung nicht innerhalb dieser Frist eingeht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
Deutsche Bewerber/-innen und Bewerber/-innen aus den EU-Ländern können sich innerhalb der im Zulassungsbescheid angegebenen Frist schriftlich oder persönlich immatrikulieren. Ausländische Studienbewerber/-innen (nicht EU-Bürger) müssen sich persönlich, unter Vorlage einer Aufenthaltsgenehmigung, immatrikulieren. Zur Immatrikulation sind die im Zulassungsbescheid aufgeführten fehlenden Unterlagen vorzulegen.
Die ordnungsgemäße Immatrikulation beinhaltet weiterhin die Vorlage des Antrages auf Immatrikulation, den Nachweis einer Krankenversicherung (Krankenkassen-Karte genügt nicht), Vorlage des Nachweises eines abgeleisteten Praktikums (spätester Termin) und im Falle eines Vorstudiums die Exmatrikulationsbescheinigung.
Die Immatrikulation wird mit Beginn des Semesters wirksam. Der Studierende erhält als Bestätigung der Immatrikulation einen Studentenausweis und die Immatrikulationsbescheinigungen für das laufende Semester.
Eva Valko
(Bewerbung und Zulassung Fakultät für Sozialwissenschaften)
Tel. 0911 / 27 253-812
E-Mail
eva.valko@evhn.de Prof. Dr. Klaus Schellberg
(Dekan Fakultät für Sozialwissenschaften)
Tel. 0911 / 27 253-800
E-Mail
klaus.schellberg@evhn.de