Leitfaden Bewerbung Religionspädagogik und Kirchliche Bildungsarbeit  (B.Ed.)
Hier haben wir alle Informationen für Ihre Bewerbung zusammengetragen - Schritt für Schritt.

Bei Fragen siehe bitte Punkt "5. Ansprechpartner".

Zum Profil, Aufbau sowie den Inhalten und Methoden des Studiengangs und Berufsperspektiven siehe bitte auch "Flyer" in der Tabellenübersicht oder in der linken Hauptmenüleiste unter "Bachelor-Studiengänge."

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Zum Bachelorstudiengang Religionspädagogik und Kirchliche Bildungsarbeit kann zugelassen werden, wer die Hochschulzugangsberechtigung gemäß Artikel 43 bzw. 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes nachweist. Die Hochschulzugangsberechtigung wird erworben durch das Zeugnis der allgemeinen, fachgebundenen Hochschulreife oder Fachhochschulreife.

Besondere Qualifikationsvoraussetzungen
  1. Zum Bachelorstudiengang Religionspädagogik und Kirchliche Bildungsarbeit kann nur zugelassen werden, wer einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD) angehört.
     
  2. Bewerber/-innen, die die allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen, aber keiner Gliedkirche der EKD angehören, können mit der Maßgabe zugelassen werden, bis zum letztmöglichen Zeitpunkt vor Antritt der Praktischen Studiensemester den Nachweis nach Abs. 1 zu erbringen. Andernfalls erfolgt die Exmatrikulation zu Ende des Semesters, auf das das erste Praktische Studiensemester folgen müsste.
     
  3. Der Studienbeginn im ersten Fachsemester ist nur zum Wintersemester möglich.

Einstieg in ein höheres Fachsemester
  1. Bewerbungen für das Sommersemester zum Einstieg in ein höheres Semester: Anträge sind zwischen dem 15. November bis einschließlich 15. Dezember für das Sommersemester zu stellen. Der genannte Zeitraum stellt eine Ausschlussfrist dar. Die Bewerbung gilt nur für das jeweilige Zulassungsverfahren.
     
  2. Die Zulassung in ein höheres Fachsemester ist nur möglich, wenn dadurch nicht die Höchstzahl zu vergebender Studienplätze überschritten wird.
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  1. Zum Bachelorstudiengang Religionspädagogik und Kirchliche Bildungsarbeit kann zugelassen werden, wer die Hochschulzugangsberechtigung gemäß Artikel 43 bzw. 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes nachweist. Die Hochschulzugangsberechtigung wird erworben durch das Zeugnis der allgemeinen, fachgebundenen Hochschulreife oder Fachhochschulreife.
  2. Bewerber/-innen ohne fachpraktische Ausbildung (z.B. Abiturienten/-innen) müssen vor Studienbeginn ein sechswöchiges fachrichtungsbezogenes Vorpraktikum absolviert haben.


Siehe dazu auch Punkt 1. Zulassungsbedingungen "Besondere Qualifikationsvoraussetzungen."
Deutsche Bewerber/-innen (Bildungsausländer) mit ausländischem Schulabschluss bewerben sich wie ausländische Studienbewerber/-innen.
Ausländische Bewerber/-innen, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, können über die Zahl der im Einvernehmen mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern festgelegten Studienplätze hinaus zugelassen werden (siehe Punkt 3, "Zulassungsverfahren").

Im Rahmen dieser Quote können ausländische Bewerber/-innen aus Staaten zugelassen werden, welche nicht Mitglied der EU sind sowie Staatenlose. Als Ausländer/-in gelten Bewerber/-innen aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind. EU-Bürger/-innen gelten im Zulassungsverfahren als Inländer/-innen. Die Bewerber/-innen können ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland oder in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben. Das Zeugnis muss jedoch als Zugangsberechtigung für bayerische Fachhochschulen anerkannt sein.

Zusätzlich ist ein Nachweis über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erbringen (Beschluss der Kultusministerkonferenz/KMK vom 15.04.1994).

Alle ausländischen Studienbewerber/-innen müssen ihre Zeugnisse durch die

Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern

Pündterplatz 5, 80803 München, Tel. (089/38 38 49-0)
(Frau Züge –22: Mo-Fr 9-10 Uhr oder Mo-Do 14-15 Uhr; Frau Bosecke –24 : Polen)
Fax 089/38 38 49 –49
Leiter: Oberstudiendirektor Josef M. Daum, E-Mail: Huber_A@zast.bayern.de

überprüfen und eine Gesamtnotenbescheinigung erstellen lassen. Dies gilt nicht bei Bewerbern/-innen, die die Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben oder einen Bescheid und eine Gesamtnotenbescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern, Pündterplatz 5, 80803 München, über die Anerkennung des ausländischen Zeugnisses als Hochschulreife besitzen.

Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist aber in jedem Fall innerhalb der Anmeldefrist bei der Evangelischen Hochschule Nürnberg zu stellen. Dem Antrag ist unbedingt eine Aufenthaltsbescheinigung beizufügen. Der Bescheid des Studienkollegs über die Anerkennung eines ausländischen Vorbildungsnachweises als Qualifikation für ein Studium an Hochschulen ist bis spätestens 29. Juli nachzureichen (Ausschlussfrist!).

Deutschkurs-Anerkennung

Wichtig für Stipendiaten/-innen:
Wenn kein Abschluss an unserer Hochschule angestrebt wird, ist bis zu einem Jahr keine der angegebenen Sprachprüfungen notwendig.

Beratung über Herrn Pfarrer Michael Hübner
Studienkolleg für orthodoxe Stipendiaten der Evang. Kirche in Deutschland
Tel. 09131/78 70 –21 oder Fax –35,
E-Mail: studien@martin-luther-bund.de.

Sprachenzentrum der Universität Erlangen-Nürnberg
Abt. Deutsch als Fremdsprache
Frau Koeppel
Bismarckstr. 1
91054 Erlangen

DSH-Sprachzentrum Tel. 09131/85-22348 oder –22349
Gasthörereinschreibung: Herr Bauer Zimmer 34 Studentenkanzlei
oder

Goethe Institut
Zentrale Mittelstufenprüfung
Gasthörer/-innen werden auf Antrag zeitlich befristet zugelassen.
Ein Antrag je Lehrveranstaltung ist notwendig; Prüfungen können nicht abgelegt werden.

Über einen Gasthörerstatus kann kein regulärer Studienabschluss erworben werden.Für Gasthörer/-innen gelten die Voraussetzungen gemäß Artikel 50 sowie 43 und 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes.
Der Zulassungsantrag ist in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juni für das Wintersemester zu stellen. Der Nachweis des Vorpraktikums ist spätestens bis zum Tag der Einschreibung einzureichen. Vorbildungsnachweise, Zeugnisse sowie Nachweise im Falle eines „Quotenantrages“. (Kirche, Härte).

Bewerber/-innen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung erst nach dem Anmeldetermin erhalten, müssen diese spätestens bis 29. Juli (Poststempel ist entscheidend) nachreichen.

Die Versäumung dieser Frist hat den Ausschluss vom Auswahlverfahren zur Folge.
Der Zulassungsantrag ist in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juni für das Wintersemester zu stellen.

Der Nachweis des Vorpraktikums ist spätestens bis zum Tag der Einschreibung einzureichen. Für Studierende ohne Vorpraxis genügt der Nachweis, das sie bis zum Ende des ersten Semesters das Vorpraktikum abgeleistet haben werden.

Bewerber/-innen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung erst nach dem Anmeldetermin erhalten, müssen diese beglaubigte Hochschulzugangsberechtigung zum Bewerbungsgespräch, das zur Zulassung gehört, Ende Juli mitbringen.
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Bewerber/-innen, die eine Zulassung erhalten, haben innerhalb der angegebenen Frist auf dem der Zulassung beigefügten Formblatt zu erklären, ob sie diesen Studienplatz annehmen. Falls die Annahmeerklärung nicht innerhalb dieser Frist eingeht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
Ausfüllen und abschicken des Online-Antragsformulares auf Zulassung innerhalb des oben genannten Bewerbungszeitraumes. Sie gelangen hier zum  Online-Bewerbungsformular.

  1. Unter den Bewerberinnen und Bewerbern wird vom Zulassungsausschuss eine Rangreihe nach Eignung zum Studium der Religionspädagogik und Kirchlichen Bildungsarbeit erstellt.
     
  2. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Rangreihe zur Eignung zum Studium ist der auf dem Abschlusszeugnis der Einrichtung, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde, ausgewiesene Notendurchschnitt.
     
  3. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien kann der Notendurchschnitt aufgewertet oder abgewertet werden.
     
  4. Die Kriterien, nach denen eine Aufwertung oder Abwertung des Notendurchschnitts erfolgen kann, sind die folgenden:
      Diese Bewerber werden zu einem persönlichen Vorgestellungsgespräch Ende Juli eingeladen und erhalten auf der Grundlage dieses Gespräches /- 0,2-0,4 Punkte noch von der Durchschnittsnote abgezogen. Daraus ergibt sich dann die Zulassungsfolge bzw. Warteliste.
     
    1. abgeschlossene mehrjährige Berufsausbildung: Aufwertung um 0.4 Punkte
       
    2. Mitgliedschaft bis zu zwei Jahre in einer kirchlichen oder sozialen Organisation/Gruppe/Verein/Verband: Aufwertung um 0.1 Punkte
       
    3. Mitgliedschaft von mehr als zwei Jahren in einer kirchlichen oder sozialen Organisation/Gruppe/Verein/Verband: Aufwertung um 0.2 Punkte
       
    4. 4.Ehrenamtliche kirchliche/soziale Tätigkeit bis zu einem Jahr: 0.2 Punkte
       
    5. Mehrjährige verantwortliche ehrenamtliche kirchliche/soziale Tätigkeit: Aufwertung um 0.4 Punkte
       
    6. Wehrdienst, Zivildienst, Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr, Au Pair Jahr: Aufwertung um 0.3 Punkte
       
    7. Anciennität für Zeiten nach Erwerb der Hochschulreife, für die nichts anderweitig angerechnet werden kann, pro zwei Jahre: Aufwertung um 0.1 Punkte (maximal 0.2 Punkte)
       
    8. Berufstätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung pro zwei Jahre: Aufwertung um 0.1 Punkte (maximal 0.4 Punkte)
       
    9. Wiederbewerbung nach Ablehnung einmalig: Aufwertung um 0.4 Punkte
       
    10. Ergebnis des Bewerbungsgesprächs nach § 4: Aufwertung oder Abwertung bis zu 0.4 Punkte
       
Erforderliche, komplette beizufügende Bewerbungsunterlagen mit ausgedrucktem unterschriebenen Online-Bewerbungsformular (vom 1.5.-15.6. jeden Jahres, Posteingang bzw. -stempel 15.6.):
  • ein Passbild (aufkleben, siehe Ausdruck Lebenslauf)
     
  • tabellarischer Lebenslauf (online vorgegeben)
     
  • beglaubigter Nachweis der Berechtigung zum Fachhochschulstudium (Zeugnis oder vorab Zwischenzeugnis)
     
  • Nachweise über Berufsausbildung und Berufstätigkeiten
     
  • Nachweis(e) Bundeswehr, Zivildienst, Soziales Jahr, Au-pair
     
  • Nachweis Vorpraktikum (mindestens 6 Wochen, müssen nicht zusammenhängend, aber ganztags gewesen sein), entfällt wenn Sie Soziales Jahr, Au-pair, Bundeswehr oder Zivildienst oder Praktikum an der FOS im sozialen Bereich hatten.
     
  • soweit möglich, Nachweise über ehrenamtliche, neben- oder hauptamtliche Tätigkeiten in der kirchlichen oder sozialen Arbeit mit Zeitangaben (siehe unter Formulare im Internet)
  • Kirchenzugehörigkeits-Nachweis (Kopie Taufzeugnis oder Konfirmandenurkunde)
     
Formulare und weitere Hinweise für die Bewerbungsunterlagen finden Sie hier 

Bitte ohne Bewerbungsmappe in angegebener Reihenfolge senden an (Kuvert-Adresse):

Evangelische Hochschule Nürnberg
Fakultät RP
Bärenschanzstr. 4
90429 Nürnberg

Sollten Sie Ihre Unterlagen zurück haben wollen, falls Sie keinen Studienplatz bekommen oder absagen, bitte frankiertes und adressiertes Rückkuvert beifügen Porto € 1,45.
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Die Zahl der zu vergebenden Studienplätze wird von der Hochschule im Einvernehmen mit der  Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern festgelegt (2010: 30 Studienplätze).

  1. Die Bewerber/-innen, die aufgrund der Rangreihe (siehe Punkt „2.2 Bewerbungsablauf & erforderliche Unterlagen“) Aussicht auf Zulassung zum Studium haben, werden zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Dieses dient dazu, die Bewerber/-innen persönlich kennen zu lernen und von ihnen einen Eindruck zu gewinnen, der über das hinausgeht, was sich den schriftlichen Bewerbungsunterlagen entnehmen lässt. Das Gespräch dient auch dazu, solche Bewerber/-innen auszuschließen, die trotz guter Noten erkennbare Defizite hinsichtlich solcher Kompetenzen aufweisen, die für die Tätigkeit als Religionspädagoge/-pädagoge von besonderer Bedeutung sind.
     
  2. Die Bewerbungsgespräche führen jeweils zwei Mitglieder des Zulassungsausschusses, die dem Ausschuss gegenüber ein grundsätzliches Votum über die Zulassung abgeben und entscheiden, ob und gegebenenfalls um wie viel der vorher ermittelte Notendurchschnitt nach Punkt „2.2 Bewerbungsablauf & erforderliche Unterlagen (4)“ aufgewertet oder abgewertet wird.
     
  3. Nach Abschluss der Bewerbungsgespräche wird die Rangreihe der Bewerber/-innen neu ermittelt.
     
  4. Bei gleichem Endwert entscheidet der Zulassungsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit über den Rangplatz.
     
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  1. Die Fakultät benachrichtigt durch den Dekan/die Dekanin die Bewerber/-innen von der Entscheidung über die Anträge.
     
  2. Im Zulassungsbescheid wird dem Bewerber/der Bewerberin eine Frist bestimmt innerhalb derer die Annahme des Studienplatzes schriftlich zu erklären ist (Annahmenfrist). Die Frist muss mindestens 8 Tage nach Versendung des Zulassungsbescheides liegen. Gibt der Bewerber oder die Bewerberin bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Annahmeerklärung ab, so wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.
     
  3. Im Zulassungsbescheid wird dem Bewerber oder der Bewerberin eine Frist bestimmt innerhalb derer er/sie sich an der Evangelischen Hochschule einschreiben soll (Immatrikulationsfrist). Nach Ablauf der Immatrikulationsfrist wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Die Fristen nach den Punkten 2. und 3. sind Ausschlussfristen.

    Mitte August, nachdem der Rücklauf der Zugelassenen eingegangen ist, beginnt das Nachrückverfahren. Wir rufen Sie außerdem an, ob Sie noch an einem Studienplatz interessiert sind. Sollten Sie sich zu dem Zeitpunkt im Ausland befinden und trotzdem an einem Studienplatz weiterhin interessiert sein, so hinterlassen Sie bitte eine Vollmacht für die Person Ihres Vertrauens, die mit dieser Vollmacht dann den Studienplatz für Sie annehmen kann. Denn auch hier gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen.
Diese Unterlagen benötigen Sie zur Einschreibung:
  1. Sie sind bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert:
     
    • Gehen Sie zu Ihrer Krankenkasse.
       
    • Dort erhalten Sie eine Versicherungsbescheinigung zur Einschreibung.
       
    • Die Familienversicherung ist möglich bis zum 25. Lebensjahr, sofern gewisse Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Bei Männern kann unter Umständen noch um die Zeit des abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes verlängert werden.
       
  2. Sie sind selbst bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwilliges Mitglied oder über ein Beschäftigungsverhältnis versichert:
     
    • Sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse, ob eine studentische Versicherung möglich ist.
       
    • Diese Versicherung ist möglich bis zum 30. Lebensjahr oder bis zu einer Beschäftigungsdauer von nicht mehr als 20 Wochenstunden.
       
    • Sie erhalten auch hier eine Versicherungsbescheinigung zur Einschreibung
       
    • Sie sind bei einer privaten Krankenversicherung über Ihre Eltern oder selbst versichert, hier haben Sie zwei Möglichkeiten:

      a) Sie können sich ab Studienbeginn bei einer gesetzlichen Krankenkasse als Student/-in versichern.
       
      • Sprechen Sie einfach mit der Krankenkasse Ihrer Wahl, diese stellt Ihnen dann eine Versicherungsbescheinigung aus.
         
      b) Sie müssen sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht als Student/-in zu Gunsten Ihrer privaten Versicherung befreien lassen
       
      • Gehen Sie zu der letzten Krankenkasse, bei der Sie gesetzlich versichert waren, Nachweis muss vorgelegt werden.
         
      • Diese erledigt alle nötigen Formalitäten mit Ihnen zusammen und stellt Ihnen dann eine Versicherungsbescheinigung sowie Ihren Befreiungsbescheid aus.
         
      Aber Achtung! Diese Befreiung kann nicht widerrufen werden! Informieren Sie sich also unbedingt bei einer gesetzlichen Krankenkasse!

      Hinweis: falls Sie 30 Jahre oder älter sind gelten für Sie besondere Vorschriften!
Die Fakultät benachrichtigt durch den Dekan/die Dekanin die Bewerber/-innen von der Entscheidung über die Anträge.

Im Zulassungsbescheid wird dem Bewerber oder der Bewerberin eine Frist bestimmt innerhalb derer die Annahme des Studienplatzes schriftlich zu erklären ist (Annahmefrist). Die Frist muss mindestens acht Tage nach Versendung des Zulassungsbescheides liegen. Gibt der Bewerber/die Bewerberin bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Annahmeerklärung ab, so wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.

Im Zulassungsbescheid wird dem Bewerber/der Bewerberin eine Frist bestimmt innerhalb derer er/sie sich an der Evangelischen Hochschule einschreiben soll (Immatrikulationsfrist). Nach Ablauf der Immatrikulationsfrist wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Die o.g. Fristen sind Ausschlussfristen.

Werden nach Ablauf der Immatrikulationsfrist Studienplätze frei, werden diese an die innerhalb der Rangreihe nächstplatzierten Bewerber/-innen vergeben. Die Vergabe freigewordener Studienplätze ist nur innerhalb sechs Wochen nach Semesterbeginn zulässig.

Das Zulassungsverfahren ist abgeschlossen, wenn alle verfügbaren Studienplätze zugewiesen und durch Einschreibung besetzt sind.
Bei  Fragen, wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der Fakultät für Religionspädagogik, Bildungsarbeit und Diakonik:

Renate Barnert ,Tel. 0911/27253-850 oder
Angelika Berschinski ,Tel. 0911/-851



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