Leitfaden Bewerbung Pflegepädagogik (B.A.)
Hier haben wir alle Informationen für Ihre Bewerbung zusammengetragen - Schritt für Schritt.

Bei Fragen siehe bitte Punkt "5. Ansprechpartner".

Zum Profil, Aufbau sowie den Inhalten und Methoden des Studiengangs und Berufsperspektiven siehe bitte auch "Flyer" in der Tabellenübersicht oder in der linken Hauptmenüleiste unter "Bachelor-Studiengänge."

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  1. Zum Bachelorstudiengang Pflegepädagogik kann nur zugelassen werden, wer die Hochschulzugangsberechtigung gemäß Artikel 43 bzw. 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes nachweist. Die Hochschulzugangsberechtigung wird erworben durch das Zeugnis der allgemeinen, fachgebundenen Hochschulreife oder Fachhochschulreife.
     
  2. Neben den allgemeinen müssen folgende besondere Zulassungsvoraussetzungen vorliegen: Eine abgeschlossene Ausbildung (mindestens 2 Jahre; Examen) in der Altenpflege, Ergotherapie, Geburtshilfe, Heilerziehungspflege, Kinderkrankenpflege, Krankenpflege und Physiotherapie oder eine andere gleichwertige Berufsausbildung aus dem Gesundheitswesen.
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Fünf Prozent der Studienplätze stehen für beruflich Qualifizierte mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung zur Verfügung.
  1. Qualifizierte Berufstätige müssen ein Probestudium von zwei Semestern ableisten. Vor Aufnahme des Probestudiums findet ein Beratungsgespräch an der Hochschule statt. Über die Berechtigung zum Probestudium wird eine Bescheinigung ausgestellt.
     
  2. Auf der Grundlage der im Probestudium nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen stellt die Hochschule die Studieneignung fest. Hierzu müssen am Ende des 2. Semesters mindestens 40 Credit Points (ECTS) erarbeitet worden sein.
     
     
Zulassungsbedingungen „Qualifizierte Berufstätige“
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 15.07.2009 Bachelor-Studiengänge Pflegemanagement (B-PT) und Pflegepädagogik (B-PP)

  1. Zulassungsvoraussetzungen Schulabschluss, mindestens zweijährige Berufsausbildung im pflegerischen Bereich, mindestens dreijährige Berufserfahrung
     
  2. Bewerbungsverfahren Bewerbung online mit anschließendem Versand der ausgedruckten Onlinebewerbung inklusive der angefragten Unterlagen sowie beglaubigtem Schulabschlusszeugnis, beglaubigtem Berufsabschlusszeugnis und Bestätigung (Unterschrift der/des Vorgesetzen und Stempel) der dreijährigen Berufstätigkeit.
     
  3. Annahmeverfahren Die Quote für qualifizierte Berufstätige beim Auswahlverfahren beträgt 10 % der angeboten Studienplätze. Die Studieneignung der ausgewählten Bewerber/-innen wird in einem Beratungsgespräch festgestellt.
Deutsche Bewerber/-innen (Bildungsausländer) mit ausländischem Schulabschluss, bewerben sich wie ausländische Studienbewerber/-innen.
Alle ausländischen Studienbewerber/-innen müssen ihre zur Bewerbung notwendigen Unterlagen durch die

Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern (Zur Internetseite)
Postfach 40 20 40
80720 München
Tel.: 089-3838490
Fax: 089-38384949


überprüfen lassen.

Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist aber in jedem Fall innerhalb der Anmeldefrist bei der Evangelischen Hochschule Nürnberg zu stellen. Dem Antrag ist eine Aufenthaltsbescheinigung beizufügen.

Der Bescheid des Studienkollegs über die Anerkennung eines ausländischen Vorbildungsnachweises als Qualifikation für ein Studium an Hochschulen ist bis spätestens 25. Juli nachzureichen (Ausschlussfrist).
Gasthörer/-innen werden auf Antrag zeitlich befristet zugelassen. Ein Antrag je Lehrveranstaltung ist notwendig; Prüfungen können nicht abgelegt werden.

Über einen Gasthörerstatus kann kein regulärer Studienabschluss erworben werden. Für Gasthörer/-innen gelten die Voraussetzungen gemäß Artikel 50 sowie 43 und 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes
  1. Die Zulassungsanträge müssen bei der Fakultät für Gesundheit und Pflege für die Zulassung
     
    • zum jeweiligen Wintersemester in der Zeit vom 01.05. bis 15.06.
       
    • zum jeweiligen Sommersemester in der Zeit vom 15.11. bis 15.12.
       
    eingegangen sein.
     
  2. Die Bewerberin/der Bewerber kann nicht weitere Hochschulen, an denen sie/er hilfsweise zugelassen werden will, in einer Reihenfolge benennen. Ihr/sein Zulassungsantrag wird im Falle der Ablehnung nicht an eine andere Hochschule weitergeleitet.
     
  3. Die Fristen nach Abs. (1) sind Ausschlussfristen.
     
  4. Die Form des Antrages nach Abs. (1) wird von der Evangelischen Hochschule bestimmt. Ebenso bestimmt die Hochschule welche Unterlagen dem Antrag mindestens beizufügen sind.
     
  5. Der Zulassungsantrag gilt für das jeweilige Auswahlverfahren. Er kann nur auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang gestützt werden (Hochschulzugangsberechtigung).
     
Bewerber/-innen, die Bewerbungsfristen versäumt oder ihren Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen gestellt haben, sind vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
Bewerber/-innen, die eine Zulassung erhalten, haben innerhalb der angegebenen Frist auf dem der Zulassung beigefügten Formblatt zu erklären, ob sie diesen Studienplatz annehmen. Falls die Annahmeerklärung nicht innerhalb dieser Frist eingeht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.

Hat eine Bewerberin/ein Bewerber aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Ausschlussfrist nicht einhalten können, kann der Zulassungsausschuss ausnahmsweise auch über einen verspätet eingegangenen Antrag entscheiden.
Bewerber/-innen, die eine Zulassung erhalten, haben innerhalb der angegebenen Frist auf dem der Zulassung beigefügten Formblatt zu erklären, ob sie diesen Studienplatz annehmen. Falls die Annahmeerklärung nicht innerhalb dieser Frist eingeht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.

Hat eine Bewerberin/ein Bewerber aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Ausschlussfrist nicht einhalten können, kann der Zulassungsausschuss ausnahmsweise auch über einen verspätet eingegangenen Antrag entscheiden.
  1. Ausfüllen und Abschicken des Online-Antragsformulares auf Zulassung innerhalb des oben genannten Bewerbungszeitraumes. Sie gelangen hier zur  Online-Bewerbung.
     
  2. Ausdrucken und Unterschreiben des Online-Antrags
     
  3. Beifügen der notwendigen Dokumente (aufgeführt in der Online-Bewerbung) und Absenden der Bewerbungsunterlagen per Post an die

    Evangelische Hochschule Nürnberg
    Fakultät für Gesundheit und Pflege
    Bärenschanzstr. 4
    90429 Nürnberg
     

Sonstige Zulassungsvoraussetzungen
 
  1. Deutsche Bewerberinnen und Bewerber haben in dem Zulassungsantrag ausdrücklich zu erklären, ob sie an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen
     
    • nach dem 31. März 1976 als ordentlich Studierende eingeschrieben waren und für welche Zeit,
       
    • ein Studium abgeschlossen haben.
       
  2. Dem Antrag auf Zulassung ist eine Erklärung der Studienbewerberin/des Studienbewerbers beizufügen, in der der kirchliche Charakter der Evangelischen Hochschule Nürnberg für die Dauer der Zugehörigkeit anerkannt wird.
     
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Zulassungsausschuss

  1. Der Fakultätsrat bildet einen Zulassungsausschuss für die Dauer von jeweils zwei Jahren.
     
  2. Der Zulassungsausschuss besteht aus der Dekanin/dem Dekan, einer Professorin/einem Professor und einer/einem Studierenden.
     
  3. Der Zulassungsausschuss entscheidet über Bewerbungen, die nach § 4 (5) fraglich sind und über Sonderfälle nach § 7 (1) der Zulassungsordnung.
     
  4. Die Entscheidungen im Zulassungsausschuss werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
     
Zulassungskriterien

  1. Für besondere Fälle können bis zu 31 von 100 der Zulassungen in Anspruch genommen werden, sofern entsprechende Bewerbungen vorliegen. Das entspricht maximal 11 von 35 Zulassungen.

    Besondere Fälle sind:

    1. Mitarbeiter/-innen der Kirche und sonstige Bewerber/-innen, an deren Studium ein besonderes kirchliches Interesse besteht.
       
    2. Fälle außergewöhnlicher, speziell sozialer Härte
       
    3. Bewerber/-innen, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben
       
    4. Ausländische Bewerber/-innen
       

     
  2. Sind mehr Bewerber/-innen vorhanden als Studienplätze zur Verfügung stehen, kann die Fakultät die Studierenden zu einem Bewerbungsgespräch einladen.




Wechsel des Studiengangs innerhalb der Fakultät für Gesundheit und Pflege
  1. Der Wechsel von einem Studiengang in einen anderen der Fakultät für Gesundheit und Pflege ist grundsätzlich möglich.
     
  2. Der Wechsel muss von der Studierenden/dem Studierenden schriftlich zu Beginn des darauf folgenden Semesters beantragt werden.
     
  3. Die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen erfolgt auf der Grundlage der jeweils gültigen Studien- und Prüfungsordnung.
     


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Die Zulassungsbescheide werden bis Ende Juni/Anfang Juli versandt. Sie werden gebeten dafür zu sorgen, dass der zugehende Bescheid Ihnen tatsächlich zur Kenntnis gelangt und die erforderliche Annahmeerklärung fristgerecht abgegeben werden kann.

  1. Die Fakultät Gesundheit und Pflege benachrichtigt unverzüglich die Bewerber/-innen von ihrer Entscheidung über die Anträge Der Bescheid soll mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden.
     
  2. Erhält die Bewerberin/der Bewerber einen Zulassungsbescheid, so hat sie oder er der Fakultät für Gesundheit und Pflege bis zu einem von dieser im Zulassungsbescheid bestimmten Termin schriftlich mitzuteilen, ob sie oder er den zugewiesenen Studienplatz annimmt. Der Termin darf nicht früher als acht Tage nach Absendung des Zulassungsbescheides liegen. Gibt die Bewerberin/der Bewerber bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Annahmeerklärung ab, so wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Maßgeblich ist der Eingang der Erklärung bei der Evangelischen Hochschule Nürnberg.
     
  3. In dem Zulassungsbescheid ist eine Frist zu bestimmen, innerhalb der sich die Bewerberin/der Bewerber einzuschreiben hat. Wird die Bewerberin/der Bewerber nicht innerhalb dieser Frist bei der Evangelischen Hochschule eingeschrieben, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist in dem Zulassungsbescheid hinzuweisen. Die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 sind Ausschlussfristen.
     
  4. Bewerber/-innen, denen kein Studienplatz zugewiesen werden kann, wird ein Ablehnungsbescheid erteilt, der über den Grund der Ablehnung Auskunft gibt. Ist eine Bewerberin/ein Bewerber abgelehnt worden, so kann sie oder er in dem betreffenden Studiengang nicht immatrikuliert werden.
     
  5. Das Auswahlverfahren ist abgeschlossen, wenn kein Nachrückverfahren erforderlich ist oder die Nachrücklisten erschöpft sind oder wenn alle verfügbaren Studienplätze zugewiesen und durch Einschreibung besetzt sind.
     
  6. Werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens Studienplätze frei, werden diese an Bewerber/-innen vergeben, die im Auswahlverfahren keine Studienplätze erhalten haben. Die Zulassung erfolgt in der Reihenfolge, die der Fakultätsrat im Auswahlverfahren für die Vergabe der Studienplätze festgelegt hat. Die Vergabe freigewordener Studienplätze ist nur innerhalb sechs Wochen nach Semesterbeginn zulässig.
     

  1. Sie sind bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert:

    • Gehen Sie zu Ihrer Krankenkasse.
       
    • Dort erhalten Sie eine Versicherungsbescheinigung zur Einschreibung
       
    • Die Familienversicherung ist möglich bis zum 25. Lebensjahr, sofern gewisse Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Bei Männern kann unter Umständen noch um die Zeit des abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes verlängert werden.
       
  2. Sie sind selbst bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwilliges Mitglied oder über ein Beschäftigungsverhältnis versichert:

    • Sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse, ob eine studentische Versicherung möglich ist.
       
    • Diese Versicherung ist möglich bis zum 30. Lebensjahr oder bis zu einer Beschäftigungsdauer von nicht mehr als 20 Wochenstunden.
       
    • Sie erhalten auch hier eine Versicherungsbescheinigung zur Einschreibung
       
  3. Sie sind bei einer privaten Krankenversicherung über Ihre Eltern oder selbst versichert, hier haben Sie zwei Möglichkeiten:

    a) Sie können sich ab Studienbeginn bei einer gesetzlichen Krankenkasse als Student/-in versichern.

    • Sprechen Sie einfach mit der Krankenkasse Ihrer Wahl, diese stellt Ihnen dann eine Versicherungsbescheinigung aus.
       
    b) Sie müssen sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht als Student/-in zu Gunsten Ihrer privaten Versicherung befreien lassen

    • Gehen Sie zu der letzten Krankenkasse, bei der Sie gesetzlich versichert waren, Nachweis muss vorgelegt werden.
       
    • Diese erledigt alle nötigen Formalitäten mit Ihnen zusammen und stellt Ihnen dann eine Versicherungsbescheinigung sowie Ihren Befreiungsbescheid aus.
       
    • Aber Achtung! Diese Befreiung kann nicht widerrufen werden! Informieren Sie sich also unbedingt bei einer gesetzlichen Krankenkasse!
       
Hinweis: Falls Sie 30 Jahre oder älter sind gelten für Sie besondere Vorschriften.
Bewerber/-innen, die eine Zulassung erhalten, haben innerhalb der angegebenen Frist auf dem der Zulassung beigefügten Formblatt zu erklären, ob sie diesen Studienplatz annehmen. Falls die Annahmeerklärung nicht innerhalb dieser Frist eingeht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.

Die ordnungsgemäße Immatrikulation beinhaltet die Bezahlung des Studentenwerksbeitrages, des Verwaltungskostenbeitrages und des Studienbeitrages sowie den Nachweis einer Krankenversicherung. Nach Eingang (derzeit 350 Euro Studienbeitrag 42 Euro Studentenwerksbeitrag jeweils pro Semester; Stand: 3/2011) ist die Immatrikulation mit Beginn des Semesters wirksam. Zu Beginn des Semesters erhält der/die Studierende die Immatrikulationsbescheinigung und einen Studentenausweis.
Karin Meier
Sekretariat Fakultät für Gesundheit und Pflege
Tel.: 0911-27253-880
E-Mail: karin.meier@evhn.de
Evangelische Hochschule Nürnberg  |  Bärenschanzstraße 4, 90429 Nürnberg
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