- Zum Bachelorstudiengang Erziehung, Bildung und Gesundheit im Kindesalter Dual kann nur zugelassen werden, wer die Hochschulzugangsberechtigung gemäß Artikel 43 bzw. 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes nachweist. Die Hochschulzugangsberechtigung wird erworben durch das Zeugnis der allgemeinen, fachgebundenen Hochschulreife oder Fachhochschulreife.
- Neben den allgemeinen müssen folgende besondere Zulassungsvoraussetzungen vorliegen:
- Schulplatz an einer kooperierenden Fachakademie für Sozialpädagogik
- Absolvierung des Sozialpädagogischen Praktikums II als Vorstufe zur Erzieherausbildung.
Zur Bewerbung um einen Ausbildungsplatz wenden Sie sich bitte an eine der
kooperierenden Fachakademien für Sozialpädagogik.
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- Zum Bachelor-Studiengang Erziehung, Bildung und Gesundheit im Kindesalter Dual kann zugelassen werden, wer die durch den Berufsabschluss erworbene allgemeine oder fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nachweist (Artikel 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes). Meister und ihnen Gleichgestellte (z.B. Fachwirte, Abschluss der Fachakademie ohne Ergänzungsprüfung) müssen ein Beratungsgespräch absolvieren. Der Nachweis über das durchgeführte Beratungsgespräch ist Voraussetzung für die Immatrikulation.
- Beruflich Qualifizierte mit mindestens zweijähriger einschlägiger Berufsausbildung und dreijähriger Berufserfahrung müssen ein Beratungsgespräch und ein Probestudium von zwei Semestern absolvieren. Für eine vorläufige Immatrikulation zum Probestudium ist der Nachweis über das durchgeführte Beratungsgespräch vorzulegen. Nach Bestehen des Probestudiums erfolgt die eigentliche Immatrikulation.
Deutsche Bewerber/-innen (Bildungsausländer) mit ausländischem Schulabschluss bewerben sich wie ausländische Studienbewerber/-innen.
Ausländische Bewerber/-innen, die die unter 1. genannten Zulassungsbedingungen erfüllen, können zum Studium zugelassen werden.
Gasthörer/-innen werden auf Antrag zeitlich befristet zugelassen. Ein Antrag je Lehrveranstaltung ist notwendig; Prüfungen können nicht abgelegt werden. Über einen Gasthörerstatus kann kein regulärer Studienabschluss erworben werden.
Für Gasthörer/-innen gelten die Voraussetzungen gemäß Artikel 50 sowie 43 und 45 des
Bayerischen Hochschulgesetzes.
Der Zulassungsantrag ist in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juni für das Wintersemester zu stellen. Der Nachweis des Vorpraktikums ist spätestens bis zum Tag der Einschreibung einzureichen. Vorbildungsnachweise, Zeugnisse sowie Nachweise im Falle eines „Quotenantrages“ (Kirche, Härte).
Bewerber/-innen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung erst nach dem Anmeldetermin erhalten, müssen diese spätestens bis 29. Juli (Poststempel ist entscheidend) nachreichen. Die Versäumung dieser Frist hat den Ausschluss vom Auswahlverfahren zur Folge.
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Bewerber/-innen, die eine Zulassung erhalten, haben innerhalb der angegebenen Frist auf dem der Zulassung beigefügten Formblatt zu erklären, ob sie diesen Studienplatz annehmen. Falls die Annahmeerklärung nicht innerhalb dieser Frist eingeht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
- Schritt: Ausfüllen und Abschicken des Online-Antragsformulares auf Zulassung innerhalb des oben genannten Bewerbungszeitraumes. Sie gelangen hier zur Online-Bewerbung.
- Schritt: Ausdrucken und Unterschreiben des Online-Antrags
- Schritt: Beifügen der notwendigen Unterlagen und Dokumente:
- Hochschulzugangsberechtigung
- Ausbildungsvertrag
- Nachweis über Absolvierung des SPS II
- Schritt: Absenden der Bewerbungsunterlagen per Post an:
Evangelische Hochschule Nürnberg
Fakultät für Sozialwissenschaften
Bärenschanzstr. 4
90429 Nürnberg
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Die Evangelische Hochschule Nürnberg führt ein eigenes Zulassungsverfahren durch.Es können maximal 33 Bewerber/-innen pro Studienjahr im Studiengang Erziehung, Bildung und Gesundheit im Kindesalter Dual zugelassen werden. Anfragen über Zulassungsaussichten können nicht beantwortet werden,da sich die Grenzwerte der Zulassungsquoten für jedes Zulassungsverfahren neuerrechnen.
Gemäß § 8 der Zulassungsordnung werden die 33 Studienplätze (100 %) folgendermaßen verteilt:
- 71 % der Studienplätze (= 25 Studienplätze) werden über die Reihenfolge der Qualifikation (Durchschnittsnote) vergeben.
Die verbleibenden 29 % der Studienplätze (= 8 Studienplätze) werden:
- zu 10 % (= 3 Studienplätze) über Härtefallregelungen vergeben.
- zu 10 % (= 3 Studienplätze) für Bewerber/-innen, die nicht die deutsche Staatszugehörigkeit besitzen, vergeben.
- zu 5 % (= 2 Studienplätze) für beruflich Qualifizierte (Meister, ihnen Gleichgestellte und andere beruflich Qualifizierte mit zweijähriger Ausbildung und dreijähriger Berufstätigkeit in einem fachlich verwandten Bereich) vergeben.
Eine Auswahl findet nur unter den Bewerbern/-innen statt, die sich bei der Evangelischen Hochschule Nürnberg beworben haben. Der Zulassungsantrag wird im Fall der Ablehnung nicht an eine andere Hochschule weitergeleitet.
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- Die Fakultät benachrichtigt durch den/die Vorsitzende/-n des Zulassungsausschusses unverzüglich die Bewerber/-innen von der Entscheidung über die Anträge. Der Zulassungsbescheid soll mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden.
- Im Zulassungsbescheid wird der/dem Bewerber/-in eine Frist bestimmt innerhalb derer der/sie die Annahme des Studienplatzes schriftlich erklären soll (Annahmefrist). Die Frist muss mindestens acht Tage nach Versendung des Zulassungsbescheides liegen. Gibt die/der Bewerber/-in bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Annahmeerklärung ab, so wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.
- Im Zulassungsbescheid wird der/dem Bewerber/-in eine Frist bestimmt innerhalb derer sie/er sich an der Evangelischen Hochschule Nürnberg einschreiben soll (Immatrikulationsfrist). Nach Ablauf der Immatrikulationsfrist wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 sind Ausschlussfristen.
- Bewerbern/-innen, denen kein Studienplatz zugewiesen werden kann, wird ein Ablehnungsbescheid erteilt. Der Ablehnungsbescheid muss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden.
- Werden nach Ablauf der Immatrikulationsfrist Studienplätze frei, werden diese Studienplätze vorrangig nach der Note des Abiturzeugnisses vergeben und nachrangig nach dem Vorleistungsverfahren verteilt (Nachrückverfahren). Die Vergabe freigewordener Studienplätze ist nur innerhalb sechs Wochen nach Semesterbeginn zulässig.
- Das Zulassungsverfahren ist abgeschlossen, wenn alle verfügbaren Studienplätze zugewiesen und durch Einschreibung besetzt sind.
- Sie sind bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert:
- Gehen Sie zu Ihrer Krankenkasse.
- Dort erhalten Sie eine Versicherungsbescheinigung zur Einschreibung.
- Die Familienversicherung ist möglich bis zum 25. Lebensjahr, sofern gewisse Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Bei Männern kann unter Umständen noch um die Zeit des abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes verlängert werden.
- Sie sind selbst bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwilliges Mitglied oder über ein Beschäftigungsverhältnis versichert:
- Sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse, ob eine studentische Versicherung möglich ist.
- Diese Versicherung ist möglich bis zum 30. Lebensjahr oder bis zu einer Beschäftigungsdauer von nicht mehr als 20 Wochenstunden.
- Sie erhalten auch hier eine Versicherungsbescheinigung zur Einschreibung
- Sie sind bei einer privaten Krankenversicherung über Ihre Eltern oder selbst versichert:Hier haben Sie zwei Möglichkeiten:
- a) Sie können sich ab Studienbeginn bei einer gesetzlichen Krankenkasse als Student/-in versichern.
» Sprechen Sie einfach mit der Krankenkasse Ihrer Wahl, diese stellt Ihnen dann eine Versicherungsbescheinigung aus. - b) Sie müssen sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht als Student/-in zu Gunsten Ihrer privaten Versicherung befreien lassen
» Gehen Sie zu der letzten Krankenkasse, bei der Sie gesetzlich versichert waren, Nachweis muss vorgelegt werden.
» Diese erledigt alle nötigen Formalitäten mit Ihnen zusammen und stellt Ihnen dann eine Versicherungsbescheinigung sowie Ihren Befreiungsbescheid aus.
» Aber Achtung! Diese Befreiung kann nicht widerrufen werden! Informieren Sie sich also unbedingt bei einer gesetzlichen Krankenkasse!
Hinweis: Falls Sie 30 Jahre oder älter sind gelten für Sie besondere Vorschriften.
Bewerber/-innen, die eine Zulassung erhalten, haben innerhalb der angegebenen Frist auf dem der Zulassung beigefügten Formblatt zu erklären, ob sie diesen Studienplatz annehmen. Falls die Annahmeerklärung nicht innerhalb dieser Frist eingeht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
Deutsche Bewerber/-innen und Bewerber/-innen aus den EU-Ländern können sich innerhalb der im Zulassungsbescheid angegebenen Frist schriftlich oder persönlich immatrikulieren. Ausländische Studienbewerber/-innen (nicht EU-Bürger) müssen sich persönlich, unter Vorlage einer Aufenthaltsgenehmigung, immatrikulieren. Zur Immatrikulation sind die im Zulassungsbescheid aufgeführten fehlenden Unterlagen vorzulegen.
Die ordnungsgemäße Immatrikulation beinhaltet weiterhin den Nachweis einer Krankenversicherung, die Vorlage (spätester Termin) des Nachweises einer Arbeitsstelle (mind. 50 Prozent einer Vollzeitstelle) und im Falle eines Vorstudiums die Exmatrikulationsbescheinigung.
Die Immatrikulation wird mit Beginn des Semesters wirksam. Der Studierende erhält als Bestätigung der Immatrikulation einen Studentenausweis und die Immatrikulationsbescheinigungen für das laufende Semester.
Diana Katic
Studierendensekretariat Fakultät für Sozialwissenschaften
Tel. 0911 / 27 253-811
E-Mail
diana.katic@evhn.de
Tanja Brandl
Dipl.-Pädagogin (Uni), Dipl.-Sozialpädagogin (FH)
Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Fakultät für Sozialwissenschaftgen
Tel. 0911 / 272 53-768
E-Mail
tanja.brandl@evhn.de